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LichtBlicke in der Dunkelheit e.V.

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LichtBlicke in der Dunkelheit  Verein zur Förderung emotionaler Intelligenz e.V.

Dies ist die rechtlich verbindliche Satzung des Vereins LichtBlicke in der Dunkelheit e.V. Sie bildet die Grundlage für unsere gemeinsame Arbeit, unsere Angebote und unseren achtsamen Umgang miteinander.
Uns ist wichtig, dass alle Interessierten, besonders Menschen in Trauer- und Krisensituationen, Mitglieder, Unterstützerinnen und Unterstützer, nachvollziehen können, wie unser Verein aufgebaut ist, wie Entscheidungen getroffen werden und welche Rechte und Pflichten gelten.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der jeweils aktuellen Fassung beim zuständigen Vereinsregister eingetragen. Änderungen der Satzung werden transparent dokumentiert und an dieser Stelle kenntlich gemacht.


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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen LichtBlicke in der Dunkelheit – Verein zur Förderung emotionaler Intelligenz e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


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§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie die Förderung des Schutzes von Familie (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO).
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Präventive Angebote zur Stärkung der mentalen Gesundheit von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren
  • Angebote zur Stärkung eines positiven Selbstkonzeptes sowie der Entwicklung von Resilienz für Kinder
  • Angebote zur akuten Krisenintervention, Trauer‑ und Verlustbegleitung
  • Thematische Abende: Durchführung von Workshops, Vorträgen und Informationsveranstaltungen
  • Sensibilisierung für eine bewusste Emotions- und Beziehungskultur in Familien, Bildungseinrichtungen, Organisationen & Unternehmen
  • Einen Raum gegen Einsamkeit und Trauer 24/7 ab 18 Jahre für junge Erwachsene, Erwachsene und SeniorInnen
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


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§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der §§ 51 ff. AO.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder haben volle Mitgliedschaft mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell bzw. ideell. Fördermitglieder können an jeder Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden
4. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
5. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung in Textform gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.
7. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.


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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod des Mitglieds
  • Auflösung des Vereins
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.
3. Bei Austritt während des Geschäftsjahres wird der gezahlte Beitrag nicht zurückerstattet.
4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung in Textform gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss.


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§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt von den ordentlichen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung geregelt wird.
2. Die Beitragsordnung regelt auch die Mindesthöhe und die Fälligkeit des jährlichen Förderbeitrages.


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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


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§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/dem Schatzmeister/in.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
5. Vorstandssitzungen können in Präsenz, telefonisch, per Videokonferenz oder in sonstiger digitaler Form stattfinden, sofern kein  Vorstandsmitglied widerspricht.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Analogie zu § 9 Abs. 7 zu protokollieren.


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§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Mitgliederversammlung kann nach Entscheidung des Vorstands
  • in Präsenz,
  • virtuell (ohne physische Anwesenheit der Mitglieder) oder
  • hybrid (Präsenz und virtuelle Teilnahme) stattfinden.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den in Textform, insbesondere per E-Mail, an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Adresse.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung an die beim Vorstand hinterlegte Post- oder E-Mail-Adresse.
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
Das Protokoll soll:
  • die Art der Mitgliederversammlung,
  • den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
  • die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
  • die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
  • die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,
  • den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
  • bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.


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§ 11 Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Satzungs- und Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
4. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, insbesondere per E-Mail oder über digitale Abstimm- ungssysteme, sofern alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden.


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§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheit oder der Bildung zu verwenden hat.


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Diese Satzung wurde von der Gründungs- bzw. Mitgliederversammlung in ihrer jeweils aktuellen Fassung beschlossen und beim zuständigen Vereinsregister eingetragen. Sie bildet die verbindliche Grundlage für die Arbeit von LichtBlicke in der Dunkelheit e.V.
Etwaige spätere Änderungen oder Neufassungen der Satzung werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und nach Eintragung im Vereinsregister wirksam. An dieser Stelle informieren wir transparent über den Stand der aktuellen Fassung.
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